
Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai
Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine
Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum
Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine
Vorsteuerberichtigung möglich.
Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er
teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.
Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im
engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im
Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.
Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde
Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende
Zuordnungswahlrechte:
– Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
– Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich
belassen.
– Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung
seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10%igen
unternehmerischen Nutzung.
Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis
spätestens zum 31. Mai des Folgejahres erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen
verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung
zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in
späteren Jahren sind nicht mehr möglich.
Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2016 betreffen, muss bis zum 31. Mai 2017 eine Zuordnungsentscheidung
erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen
Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen